Für Angehörige ist es nicht leicht, sich zu der Entscheidung für das Pflegeheim durchzuringen. Wer einen geliebten Menschen bislang zu Hause betreut, hat dabei oft ein schlechtes Gewissen und macht sich Vorwürfe. Verschlechtert sich der Gesundheitszustand des Pflegebedürftigen jedoch stark, ist das Pflegeheim oft die einzige Alternative. Immer häufiger stoßen auch Angehörige an Ihre Grenzen und sind auf Rat und Hilfe angewiesen, hier ist ebenfalls der Zeitpunkt erreicht, um über einen Umzug ins Pflegeheim nachzudenken.
Falls Sie sich nicht gleich entscheiden können, haben Sie auch die Möglichkeit, in unseren Wohn- und Pflegezentrum zur Probe zu wohnen. Wir stehen Ihnen und Ihren Angehörigen bei diesem Schritt gerne von Anfang an beratend zur Seite.
Im Zuge der Pflegereform wurden aus den vorherigen drei Pflegestufen fünf Pflegegrade. Diese dienen der Einstufung von Pflegebedürftigkeit bei Betroffenen. Pflegebedürftige und Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz wie z.B. Demenzkranke werden je nach ihrer noch vorhandenen Selbstständigkeit in die fünf Pflegegrade 1, 2, 3, 4 und 5 eingestuft und erhalten entsprechende Leistungen aus der Pflegeversicherung. Entscheidend ist, wie viel personelle Hilfe der Betroffene benötigt.
Es gibt fünf Pflegegrade. Die Pflegegrade richten sich danach, wie selbstständig jemand ist und wie viel Hilfe er benötigt. Je höher dabei der Pflegegrad ist, desto höher sind die Leistungen, die die Pflegebedürftigen erhalten.
Pflegegrad 1 (12,5 bis unter 27 Punkte)
Er steht für Menschen mit einer geringen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Nach dem alten System galten sie weder als pflegebedürftig noch wären sie unter die einstige Pflegestufe 0 gefallen.
Pflegegrad 2 (27 bis unter 47,5 Punkte)
Personen mit einer erheblichen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. In diesen Pflegegrad fallen die ehemaligen Pflegestufen 0 und 1 – je nach Ausmaß der Pflegebedürftigkeit.
Pflegegrad 3 (47,5 bis unter 70 Punkte)
Betroffene leiden unter einer schweren Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und wurden früher in die Pflegestufen 1 und 2 einsortiert.
Pflegegrad 4 (70 bis unter 90 Punkte)
Hier wurde eine schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit festgestellt. Früher entsprach das den Pflegestufen 2 und 3.
Pflegegrad 5 (90 bis 100 Punkte)
Bei diesem höchsten Pflegegrad liegt eine schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung vor. Bis 2016 entsprach das der Pflegestufe 3 beziehungsweise der Kategorie „Härtefall“.
Auch wenn Sie keinen Pflegerad haben, besteht die Möglichkeit in unser Wohn- und Pflegezentrum zu ziehen und die vielen Vorteile wie Kultur- und Freizeitaktivitäten bis hin zum Zimmerreinigungsdienst und Wäscheservice zu nutzen. Sie finden die Vorteile und Besonderheiten der Einrichtungen unter den jeweiligen Häusern. Auch ein Betreutes Wohnen mit einer rundum Versorgung könnte eine sinnvolle Alternative sein. Gerne Beraten wir Sie und helfen Ihnen weiter.
Durch einen Unfall oder eine Erkrankung kann jeder plötzlich zum Pflegefall werden. Nicht immer bleibt den Angehörigen ausreichend Zeit, um sich auf die neue Situation einzustellen. Anbei eine kurze Checkliste, was sie beachten sollten:
Die Entscheidung der Pflegekasse muss nicht akzeptiert werden. Unabhängig davon, ob es sich um die Ablehnung eines Pflegegrades oder um eine zu niedrige Einstufung handelt, kann man gegen die Entscheidung Widerspruch einlegen. Dieser Widerspruch muss schriftlich innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids bei der Pflegekasse eingegangen sein.