Einrichtungsleitung
Lisa Celik-Hubl
Pflegedienstleitung
Ellen Ahles
24.11.2021
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir möchten Sie darauf hinweisen, dass ab sofort das neue Infektionsschutzgesetz in Kraft tritt.
Folgende Regelungen gelten ab sofort
- Besuchspersonen dürfen Pflegeeinrichtungen unabhängig vom Impfstatus nur betreten, wenn sie als getestet gelten
- Die Testung kann zu den Testzeiten der Einrichtung direkt vor Ort erfolgen. Alternativ kann der Testnachweis einer negativen PoC-Antigenschnelltestung vorgelegt werden, die maximal 24 Stundenzurückliegt, oder der Testnachweis einer negativen PCR-Testung, welche maximal48 Stunden zurückliegt, vorgelegt werden.
- Als Besuchspersonen gelten nicht nur Privatbesucher von Bewohnerinnen und Bewohnern, sondern alle Personen, die etwa aus einem beruflichen Grund die Einrichtung betreten wollen oder müssen(beispielsweise Therapeuten, Handwerker oder ähnliches).
- Besuchspersonen sind verpflichtet, innerhalb der Einrichtung kontinuierlich eine FFP2-Maske zu tragen
Unsere Testzeiten sind von
Montag bis Freitag von 10:00 bis 11:00Uhr und von 15:00 bis 16:00 Uhr.
Außerhalb dieser Zeiten (auch am Wochenende und an Feiertagen) müssen Sie einen Testnachweis vorlegen können. Eigentests sind nicht mehr zulässig.
Einrichtungsleitung
Lisa Celik-Hubl
Pflegedienstleitung
Ellen Ahles